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29.07.2010
Seit 2007 geltende Arbeitszimmerregelung ist verfassungswidrig

Seit 2007 ist eine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer (z. B. Miete bzw. Abschreibungen, Raumkosten) nur noch in Ausnahmefällen möglich (siehe § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Gegen dieses Abzugsverbot hatte sich bereits der Bundesfinanzhof  gewendet und eine einkünftemindernde Berücksichtigung zumindest in Höhe eines „realitätsgerecht typisierten Betrages“ gefordert.

Darauf hat die Finanzverwaltung  reagiert und erkennt mittlerweile im Wege der Aussetzung der Vollziehung geltend gemachte Arbeitszimmerkosten vorläufig an, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beträgt mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit oder
  • für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Berücksichtigung bislang nur bis zu einem Betrag von höchstens 1.250 Euro möglich. Dies entspricht der bis Ende 2006 geltenden gesetzlichen Regelung.

Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht  das seit 2007 geltende Abzugsverbot für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts verstößt die gesetzliche Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichti-gung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Bundesverfassungsgericht fordert den Gesetzgeber ausdrücklich auf, rückwirkend zum 1. Januar 2007 eine Neuregelung zu schaffen; die bisherige Vorschrift darf ab sofort nicht mehr ange¬wendet werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings auch zu der in der Praxis mittlerweile angewendeten Regelung (siehe oben) Stellung genommen und diese im Wesentlichen bestätigt. Das Abzugsverbot von Arbeitszimmer¬kosten in Abhängigkeit vom Umfang der beruflichen Nutzung sei jedenfalls dann zulässig, wenn der Arbeitgeber einen weiteren Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Keine Stellung genommen hat das Gericht zur Frage einer Begrenzung des Abzugs auf einen Höchstbetrag. Somit bleibt derzeit offen, ob die bis Ende 2006 geltende Regelung mit dem damaligen Höchstbetrag von 1.250 Euro in vollem Umfang wieder eingeführt werden kann.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet, dass es bei Einkommensteuer-Veranlagungen seit 2007, in denen Arbeitszimmerkosten bislang nicht anerkannt wurden und die in diesem Punkt vorläufig bzw. noch nicht bestandskräftig sind, regelmäßig zu Steuererstattungen kommen kann.