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Voraussetzungen für die Steuerermäßigung sind:
1. eine Dienstleistung im Haushalt, 2. eine Rechnung des Handwerkers bzw. Dienstleisters, 3. ein gesonderter Ausweis der Arbeitskosten in der Rechnung, 4. der Nachweis der Zahlung auf ein Konto des Handwerkers bzw.Dienstleisters durch einen Beleg des Kreditinstituts (Kontoauszug).
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Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge werden ab dem Jahr 2010 aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts in höherem Maße als bisher steuerlich berücksichtigt.
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Geschenke an Geschäftspartner können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Jedoch nur, wenn die Summe von 35 EUR pro Empfänger im Jahr nicht überschritten wird. Werden Personen beschenkt, die dem Geschäftspartner nahe stehen (Ehegatten, Eltern, Kinder), müssen diese Personen auch Geschäftspartner des Schenkenden sein. Andernfalls wird das Geschenk nicht diesen Personen, sondern dem Geschäftspartner zugerechnet.
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Der Gesetzgeber hat das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums verabschiedet. Ein wesentlicher Punkt ist die Verminderung des Umsatzsteuersatzes ab dem 1.1.2010 auf 7 % für die kurzfristige Beherbergungen bis zu sechs Monaten Vermietung von Fremden. Das betrifft sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Der ermäßigte Satz gilt aber nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen. Das betrifft insbesondere die Verpflegung und hier das Frühstück sowie die Getränkeversorgung aus der Minibar. Für die Praxis bringen die getrennten Tarife ab 2010 Probleme mit sich.
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Privat Krankenversicherte sollten ab 2010 genau prüfen, ob sich für sie eine Beitragsrückerstattung zukünftig noch lohnt, oder ob sie ihre Arztrechnungen und Rezepte dem Versicherer einreichen und im Gegenzug auf die Erstattung verzichten sollten. Denn seit dem 1. Januar 2010 sind auch die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in einem größeren Umfang als bisher als Sonderausgaben absetzbar. Beitragsrückerstattungen mindern diesen Steuervorteil dann wieder. Bislang galt es außerdem als vorteilhaft, einen hohen Selbstbehalt zu vereinbaren, um damit die eigenen Beiträge gering zu halten. Auch das sollte überdacht werden: Denn nur die tatsächlich gezahlten Prämien lassen sich als Sonderausgaben abziehen, nicht jedoch der Selbstbehalt.
Tipp: Es kann sich lohnen, dem Krankenversicherer Arztrechnungen und Rezepte auch dann einzureichen, wenn die Summe unter dem Betrag der erwarteten Erstattung bleibt. Und auch höhere Versicherungsprämien zugunsten eines niedrigeren Selbstbehalts können sich durch eine geringere Steuerbelastung finanziell positiv auswirken.
Aufgrund des sog. Seeling-Rechtsprechung war es bisher möglich, bei gemischt genutzten Grundstücken, in den Genuss des vollständigen Vorsteuerabzugs zu kommen. Dafür wurden nicht nur die betrieblich, sondern auch die privat genutzten Gebäudeteile dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Für ab 2011 angeschaffte Grundstücke soll das Seeling-Modell auch in Deutschland abgeschafft werden soll. So sieht es der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 vor.
Der Vorsteuerabzug ist danach bei gemischt genutzten Grundstücken auf den unternehmerisch genutzten Teil begrenzt. Zudem muss zukünftig der Vorsteuerabzug berichtigt werden, wenn sich das Verhältnis der unternehmerischen und privaten Verwendung des Grundstücks ändert.
Hinweis: Wer das Seeling-Modell noch nutzen will, sollte schnell handeln. Wir beraten Sie gern.
Unternehmer, die kein Fahrtenbuch führen, müssen den privaten Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs für jeden Monat pauschal in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises versteuern. Fraglich war bis jetzt, ob die Regelung auf jedes zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug, also mehrfach anzuwenden ist, wenn nur der Unternehmer selbst die Fahrzeuge auch privat nutzt. Die Finanzverwaltung hatte es in diesen Fällen bisher zugelassen, dass die 1 %-Regelung nur einmal angewendet wird und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Allerdings musste der Unternehmer glaubhaft machen, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von anderen Familienangehörigen privat genutzt werden.
Diese Billigkeitsregelung ist ab 2010 nicht mehr anwendbar. Dieser Auffassung haben sich auch die Richter vom Bundesfinanzhof angeschlossen. Die 1 %-Regelung ist daher zukünftig auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, wenn der Unternehmer selbst verschiedene Fahrzeuge zu Privatfahrten nutzt. Das kann im Einzelfall zu deutlichen Steuermehrbelastungen führen.
Empfehlung: Unternehmer, die mehrere betriebliche Fahrzeuge auch privat nutzen, sollten überdenken, ob sie zukünftig Fahrtenbücher führen.
Sollten Sie Fragen haben oder unsere Unterstützung benötigen, rufen Sie uns an!
Ihr Germania Berater-Team
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